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KOSTENFINANZIERUNG


PFLEGEKASSE

In einer stationären Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag bezuschusst die Pflegekasse die Behandlungspflege und Grundpflege. Mitglied der Pflegekasse ist jeder, der in eine Krankenversicherung einzahlt. Wer privat krankenversichert ist, muss bei seinem Versicherer auch eine Pflegeversicherung abschließen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben und daher bei jeder Kasse gleich. Die Pflegekasse ist verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, wenn ein Mensch zur vollstationären Pflege in ein Heim kommt. Um die unterschiedlich hohen Zuschüsse festzulegen, teilt die Pflegeversicherung die Pflegebedürftigen in drei Stufen ein.

 

 


Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)

  • Hilfe ist nötig ein- bis zweimal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen
    aus den Bereichen der Körperpflege, Mobilität, Ernährung
  • Hinfe ist mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung nötig
  • Der Zeitaufwand beträgt im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten,
    mehr als 45 Minuten davon entfallen auf die Grundpflege

 

 


Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit)

  • Hilfe ist nötig mindestens dreimal täglich bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • Hilfe ist mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
  • Der Zeitaufwand beträgt im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden,
    mindestens zwei Stunden müssen auf die Grundpflege entfallen

 

 


Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)

  • Hilfe ist nötig rund um die Uhr, auch nachts, bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • Hilfe ist mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlichen Versorgungen nötig
  • Der Zeitaufwand beträgt im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden,
    davon müssen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen

 

 


Zuschüsse

Pflegestufe 1          1.064,- Euro pro Monat
Pflegestufe 2          1.330,- Euro pro Monat
Pflegestufe 3          1.612,- Euro pro Monat

 

Alle Kosten, die durch den Heimaufenthalt entstehen und über den gesetzlich gewährten Zuschuss hinausgehen,
muss der Betroffene selbst tragen. Sollten seine finanziellen Mittel dafür nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein.

 

 

 


SOZIALHILFE

Die Sozialhilfe ist eine im Bundessozialhilfegesetz verankerte Geldleistung, auf die der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. Sinn der Sozialhilfe ist es, jedem Bürger ein menschenwürdiges und gesichertes Leben zu ermöglichen. Nicht wenige unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihr Leben lang gearbeitet haben, beziehen unverschuldet sehr niedrige Renten. Auch sie sollen im Alter ein finanziell gesichertes Leben führen können.Die Ängste der Angehörigen von Heimbewohnern, eigenes Vermögen oder Einkommen für ihre im Heim lebenden Eltern einsetzen zu müssen, sind meist unbegründet. Von der sog. „Sandwichgeneration“ kann nicht verlangt werden, neben dem Unterhalt für eigene Kinder und der Vorsorge für das eigene Alter noch für die im Heim lebenden Eltern aufzukommen. Trotzdem kann es natürlich bei einem dementsprechenden Vermögen bzw. Einkommen zu einer Zahlungsverpflichtung kommen, die aber letztendlich immer von der individuellen Situation abhängig ist.  Bei allen erforderlichen Anträgen, ob gegenüber der Pflegekasse oder dem Sozialamt, genauso wie bei Bescheiden des Sozialhilfeträgers gegenüber Kindern, werden Sie selbstverständlich von der PUR VITAL Pflegeeinrichtung beraten und unterstützt.